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Zentrale

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Der WimTec Sanitärprodukte GmbH, im Folgenden kurz WimTec genannt.

 

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1. Geltung

1.1. Vertragsgrundlagen
WimTec schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von WimTec erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen WimTec und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen WimTec und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Zukünftige Änderungen
Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WimTec werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht. 

Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

1.3. Zusatzvereinbarungen
Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.4. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers
Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von WimTec nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von WimTec in das Angebot integriert oder von WimTec zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden. 

Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von WimTec nur dann wirksam, wenn diese von WimTec mit einem dieser Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht WimTec der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich. 

Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch WimTec bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

1.5. Vorgehen bei Widersprüchen
Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WimTec gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab. 

Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von WimTec und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von WimTec vor.

1.6. Vorgehen bei Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Vertragsabschluss

2.1. Angebot durch WimTec
Angebote von WimTec an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

2.2. Angebot durch den Auftraggeber
Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von WimTec, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei WimTec gebunden.

2.3. Annahme durch WimTec
Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch WimTec zustande. 

Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass WimTec z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass WimTec den Auftrag annimmt. 

Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

2.4. Zugang
Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Donnerstag, zwischen 7:00 und 16:15 Uhr und Freitag zwischen 7:00 und 11:45 Uhr, ausgenommen österreichische Feiertage, abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.

2.5. Informationen für Vertragsabschlüsse
Die in § 9 Abs 1 Z 1-4 ECG normierten Informationspflichten von WimTec werden abbedungen.

 

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz von WimTec.

3.2. Leistungsumfang
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von WimTec. 

Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

3.3. Fachgerechte Leistung
Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet WimTec eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat WimTec bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

3.4. Austauschbare Leistungen
Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist WimTec berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

3.5. Fremdleistungen
WimTec ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

3.6. Vereinbarte Fremdleistungen
Wenn die Leistungen von WimTec vereinbarungsgemäß auf konkret festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann stellen diese Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte Fremdleistung dar. 

In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von WimTec ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen.

3.7. Teilbare Leistungen
Bei teilbaren Leistungen ist WimTec berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3.8. Termine und Fristen
Von WimTec angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3.9. Vertragslaufzeit
Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar.

3.10. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für WimTec unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei WimTec oder den Auftragnehmern von WimTec – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat WimTec den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat WimTec unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen 

und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch WimTec erforderlich sind. 

Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Zugängen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. 

Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch WimTec bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. 

Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. 

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den WimTec dadurch entstehenden Mehraufwand. 

Sofern WimTec aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist WimTec unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben. 

Wird WimTec von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber WimTec zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

3.12. Rechte an den Leistungen
Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen WimTec bzw. den Lizenzgebern von WimTec zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit WimTec vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen. 

Für den Fall, dass der Lizenz Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist. 

Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von WimTec oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von WimTec sind, einzuhalten.

3.13. Kontrollrecht
WimTec ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen durch technische Maßnahmen zu kontrollieren. 

Eine Kontrolle durch technische Maßnahmen ist laufend zulässig. Dabei ist WimTec berechtigt, die zur Kontrolle der Einhaltung der Lizenz notwendigen Daten, wie z. B. Gerätedaten, Usernamen oder Logindaten an ein Überwachungssystem von WimTec zu übermitteln. 

WimTec ist in jedem Fall zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. WimTec ist nicht berechtigt, die Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und verpflichtet, die Daten unmittelbar nach der Lizenzkontrolle, spätestens jedoch nach einer Woche, zu löschen.

3.14. Referenz
WimTec ist berechtigt, auf allen von WimTec für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf WimTec und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von WimTec. 

Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

 

4. Besondere Leistungsarten

4.1. Hosting
Soweit die Leistungen von WimTec das Hosting von Programmen oder Daten beinhalten, schuldet WimTec eine Verfügbarkeit von 98 % bezogen auf das Vertragsjahr. 

Bei der Berechnung der Verfügbarkeit wird die Nichtverfügbarkeit aufgrund angekündigter Wartungsarbeiten sowie aufgrund von Umständen, welche von WimTec nicht beeinflussbar sind, nicht berücksichtigt.

4.2. Service- und Wartung
Soweit keine Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet. Soweit die Leistungen von WimTec Service- und Wartungsleistungen beinhalten, schuldet WimTec keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.

 

5. Entgelt

5.1. Preise
Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von WimTec in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

5.2. Kostenvoranschläge
Im Fall der Erteilung eines Kostenvoranschlages ist dieser unverbindlich. Ein Kostenvoranschlag liegt vor, wenn die Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes als Kostenvoranschlag bezeichnet wird. 

Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat WimTec den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. 

Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. 

Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

5.3. Abrechnung nach Pauschale
Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. 

Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.

5.4. Abrechnung nach Aufwand
Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.

5.5. Zusatzleistungen
Alle Leistungen von WimTec, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

5.6. Teilleistungen
Darüber hinaus ist WimTec berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung.

5.7. Kostenvorschuss
Zudem ist WimTec berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.

5.8. Preisanpassung
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist WimTec berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung auf Basis des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stellte tretenden Indexes vorzunehmen. 

Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die Indexzahl, die sich für das jeweilige Monat vor dem Monat des Vertragsabschlusses errechnet. 

Schwankungen der Indexzahl nach unten bleiben unberücksichtigt. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres. 

Auch sonst ist WimTec berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten Leistungen der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von WimTec beeinflussbar ist. 

Die Kostenerhöhung ist von WimTec nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen.

5.9. Ungerechtfertigter Rücktritt
Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von WimTec ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt WimTec trotzdem das vereinbarte Honorar. 

WimTec muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. 

Dasselbe gilt, wenn WimTec aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

 

6. Zahlung

6.1. Fälligkeit
Die Rechnungen von WimTec sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

6.2. Zahlbarkeit
Die Rechnungen von WimTec sind binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

6.3. Zahlbarkeit bei Online-Geschäften
Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von WimTec mit der Auftragserteilung zu bezahlen.

6.4. Überweisung
Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.

6.5. Sonstige Zahlungsarten
Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von WimTec angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.

6.6. Vereinbarte Fremdleistungen
WimTec ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. 

Sofern WimTec den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.

6.7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von WimTec an den von WimTec gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. 

Im Falle des Verzuges ist WimTec berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. 

Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch WimTec zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch WimTec bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer WimTec erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. 

Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an WimTec ab. 

WimTec ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

6.8. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung
Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von WimTec aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von WimTec schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 

Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

6.9. Ratenzahlung
Soweit WimTec und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

6.10. Zahlungsverzug
Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. 

Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

6.11. Fortgesetzter Zahlungsverzug
Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist WimTec berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen. 

Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist WimTec berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist WimTec auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen. 

Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann WimTec selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

 

7. Haftung

7.1. Klassischer Werkvertrag
Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet WimTec für die Zielerreichung.

7.2. Zukauf von Ressourcen
Im Fall des bloßen Zukaufs von Ressourcen wie Arbeitszeit ist der Auftraggeber für die Zielerreichung selbst verantwortlich. 

WimTec haftet nur für die auftragsgemäße Ausführung der konkret beauftragten Detailleistungen.

7.3. Eingriffe des Auftraggebers
Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von WimTec eingreift oder undokumentierte oder für WimTec nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von WimTec, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

7.4. Gefahrenübergang
Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald WimTec die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. 

Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten WimTec mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.

7.5. Rügeverpflichtung
Der Auftraggeber hat die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 3 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen. 

Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen. 

Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. 

Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. 

Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. 

Der Auftraggeber hat WimTec alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.

7.6. Gewährleistung
Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs- Regress sind auf 2 Jahre, beginnend ab Lieferdatum, beschränkt. 

Abweichungen von technischen ÖNORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist. 

Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von WimTec zu. 

Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

7.7. Aktualisierungspflicht
Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG wird ausgeschlossen.

7.8. Irrtum, Verkürzung über die Hälfte
Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

7.9. Schadenersatz und sonstige Ansprüche.
Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von WimTec beruhen. Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung. Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

7.10. Schutzwirkung zugunsten Dritter
Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

7.11. Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen
Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von WimTec, nicht bei der Verfolgung der Interessen von WimTec tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von WimTec einbezogen. Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit jegliche verschuldensabhängige Haftung von WimTec zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von WimTec ausgeschlossen. Werden die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von WimTec ausgeschlossen.

7.12. Haftung bei der Verwendung von
Services und Komponenten Dritter Soweit WimTec vereinbarungsgemäß auf Services und Komponenten Dritter aufbaut, ist jegliche verschuldensunabhängige Haftung von WimTec für die Services und Komponenten dieser Dritten ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige Haftung zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert.

7.13. Haftung bei kostenlosen Leistungen
Soweit WimTec Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen.

7.14. Haftung bei gebrauchten Waren
Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.

7.15. Beweislast
Eine Beweislastumkehr zu Lasten von WimTec ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

7.16. Nachfrist
Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser WimTec schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

7.17. Vertragsrücktritt
Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

 

8. Schlussbestimmungen

8.1. Anzuwendendes Recht
Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und WimTec ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

8.2. UN-Kaufrecht
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

8.3. Vertrags-ÖNORM
Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.

8.4. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen WimTec und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Ferschnitz vereinbart. WimTec ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von WimTec und des Auftraggebers berechtigt.

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