Österreich

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Für den Fall, daß Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten an dritte Personen ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers zugänglich oder bekanntgemacht werden, wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reuegeld anzusehen ist. Sie beträgt EUR 4.000,--. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist zusätzlich zu ersetzen.

III. Preise

  1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FCA Ferschnitz einschließlich üblicher Verpackung.

IV. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung ist eine angemessene Nachfrist im Ausmaß von mindestens 4 Wochen zu gewähren. Wird innerhalb dieser Nachfrist geliefert, sind darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, ausgeschlossen.
  3. Wird der Verkäufer an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf des Verkäufers oder anderen Vorlieferanten, bei unvorhersehbaren Ereignissen oder im Falle höherer Gewalt oder durch Streik gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

V. Gewährleistung und Schadenersatz

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie bezieht sich nur auf den Materialersatz und beinhaltet keine Reise-, Arbeits- und Versandkosten.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Montage-, Betriebs- oder Wartungsanleitung des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder wird das Produkt in einer anderen als der vorgeschriebenen Weise eingesetzt, so entfällt jede Gewährleistung sowie jeder Schadenersatz.
  3. Die Ware ist nach der Anlieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Anlieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  4. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer (Auftraggeber) nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Verkäufer (Auftragnehmer) vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben, wobei der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel durch Reparatur oder Austausch behebt.
  5. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in 6 Monaten nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß einzusetzen, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  2. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an 10 % p.a. Verzugszinsen zu berechnen.
  3. Der Käufer (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,-- zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Verkäufers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
  4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

VIII. Konstruktionsänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

IX. Patente

  1. Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer gegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf oder das Pflichtenheft eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist auf das Territorium der Republik Österreich begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, daß dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und daß die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
  2. Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß er entweder
    (a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft, oder
    (b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, der / die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

X. Geheimhaltung

Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang der Geschäftsbeziehungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich Österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand ist das Landesgericht St. Pölten.
  3. Der Erfüllungsort ist Ferschnitz
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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