Deutschland

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich und Gültigkeit

  1. Die im Folgenden dargestellten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (kurz AGB genannt) der WimTec Sanitärprodukte GmbH (kurz Verkäufer genannt) gelten für alle ab 1. Februar 2012 erstellten Angebote und abgeschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen.
  2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (kurz Käufer genannt) mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  3. Diesen AGB entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers werden vom Verkäufer hiermit ausdrücklich abgelehnt.
  4. Sollte der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Vertragsleistung vorbehaltlos ausführen, dann gelten auch in diesem Falle diese AGB.
  5. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

II. Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen, elektronischen Medien usw. enthaltene Angebote des Verkäufers sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Die jeweilige Preisliste verliert automatisch ihre Gültigkeit mit Erscheinen einer neuen Preisliste.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
  3. Alle Vereinbarungen die zwischen  Verkäufer und Käufer zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wir unverzüglich zurückerstattet.
  5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung  stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.  Angegebene Festigkeitswerte sollten nur als unverbindliche Richtwerte betrachtet werden, die in eigenen Prüfungen festgestellt worden sind.
  6. Der Verkäufer behält sich vor, jederzeit Konstruktions- u. Materialänderungen vorzunehmen und Ausstattungsmerkmale zu ändern; der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet derartige Änderungen auch an bereits bestellten oder  ausgelieferten Waren vorzunehmen.
  7. Der Verkäufer behält sich das Urheberrecht an seinen Zeichnungen, Abbildungen und Beschreibungen vor. Sie dürfen Dritten ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht werden. Tritt eine Verletzung dieser Rechte ein, so wird eine Vertragsstrafe von € 4.000.- vereinbart. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist zusätzlich zu ersetzen.

III. Lieferung, Gefahrübergang

  1. Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend oder im Falle der Angebotsannahme durch Auslieferung der Ware die schriftliche Bestellung des Käufers. Besteht ein Angebot des Verkäufers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme durch den Vertragspartner, so ist dieses Angebot maßgebend.
  2. Wenn  nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt Lieferung FCA  Werk vereinbart.
  3. Wenn der Vertragspartner es wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten transportversichern.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

IV. Preise

  1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FCA Werk, einschließlich üblicher Verpackung.
  3. Etwaige Druckfehler, Rechenfehler und offensichtliche Irrtümer verpflichten den Verkäufer nicht.

V. Liefer- und Leistungszeit

  1. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Der Verkäufer behält sich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.
  2. Liefertermine oder -fristen sind stets unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Rechte des Käufers für den Fall, dass die Teilerfüllung für ihn kein Interesse hat, bleiben hiervon unberührt.
  4. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung ist eine angemessene Nachfrist im Ausmaß von mindestens 4 Wochen zu gewähren. Wird innerhalb dieser Nachfrist geliefert, sind darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, ausgeschlossen.
  5. Wird der Verkäufer an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf des Verkäufers oder seiner Vorlieferanten wie z.B. unvorhersehbaren Ereignissen, höherer Gewalt oder Streik gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den dadurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

VI. Gewährleistung / Haftungsbeschränkung

  1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, mindestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
    Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Entdeckung des Fehlers, schriftlich mitzuteilen. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  2. Werden Montage-, Betriebs- oder Wartungsanleitungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder wird das Produkt in einer anderen als der vorgeschriebenen Weise eingesetzt, so entfällt für den Verkäufer jede Schadenersatzverpflichtung.
  3. Soweit ein Mangel einer Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung anfallenden Aufwendungen, Insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Ist die Nacherfüllung nicht erfolgreich, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Verkäufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  5. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Verkäufers für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten sie nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- u. Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
  7. Die Rückgriffsrechte nach den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei unbaren Zahlungen gilt der Tag der Gutschrifterstellung als Zahlungseingangsdatum. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug
  2. Der Käufer hat während des Verzugs die Geldschuld mit 10% zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich vor einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  3. Der Käufer verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Verkäufer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckdienlichen Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
  4. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Verkäufer anerkannt wurden.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug und bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2. u. 3. dieser Bestimmung   ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu verständigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Falls der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall, der dem Verkäufer entstanden ist.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.  Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug kommt, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner oder Dritten die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturenendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturenendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
  7. Der Besteller tritt dem Verkäufer auch die Forderungen sicherungshalber ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  8. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers  insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

IX. Rücktritt

  1. Löst sich der Käufer ohne Berechtigung vom Kaufvertrag oder verweigert er die Annahme der Ware, so ist er verpflichtet, dem Verkäufer den durch den Rücktritt oder den Annahmeverzug entstandenen Schaden in Höhe von 10% des Nettowarenwertes sowie die Kosten der Hin- und Rückfracht, in vollem Umfang zu ersetzen, wobei dem Käufer der Nachweis vorbehalten bleibt, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe von 10% des Nettowarenwertes entstanden ist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

X. Rücknahme

  1. Bei Stornierung oder Umtausch mit der Zustimmung des Verkäufers werden nur originalverpackte, lagermäßig geführte Waren zurückgenommen. Eine Gutschrift erfolgt in Höhe des Nettowarenwertes abzüglich der dem Verkäufer entstandenen Kosten. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 50% des Nettowarenwertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Hin- und Rückfracht gehen zu Lasten des Käufers. Sonderanfertigungen sind von Rücknahme und Umtausch ausgeschlossen.

XI. Vertraulichkeit

  1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für den gemeinsam verfolgten Zweck verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

XII. Patente und Musterschutz

  1. Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer gegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf oder das Pflichtenheft eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist auf das Territorium der Republik Österreich begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
  2. Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
    (a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft, oder
    (b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, der / die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

XIII. Gültigkeit

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser „AGB“ unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Ist der Käufer  Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Geschäftssitz des Verkäufers  ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag;  der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Wohnsitz zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern der Käufer Kaufmann und  nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

XV. Sonstiges

  1. Die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden Daten werden von uns gespeichert (§ 26 (1) BDSG)
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